Das Strahlenschutzgesetz in der Teleradiologie
23.01.2026, Lesedauer: 4 Minuten
Seit dem 31. Dezember 2018 regelt das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) den Umgang mit ionisierender Strahlung in Deutschland. Es regelt auch, unter welchen Bedingungen Teleradiologie zulässig ist und schafft damit Rechtssicherheit in einem Bereich, der immer stärker an Bedeutung gewinnt.
Was das Strahlenschutzgesetz verlangt
Das StrlSchG verlangt für jede Form von Teleradiologie eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde, wobei sich die Bestimmungen nach § 14 Abs. 2 StrlSchG in Verbindung mit § 123 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) richten. Diese Genehmigung ist an klare Bedingungen geknüpft. Der Teleradiologe hat die Verantwortung für die Untersuchung und muss währenddessen verfügbar sein. Die Untersuchung führt eine fachkundige Person durch, die auch zur technischen Durchführung in der Teleradiologie berechtigt ist. Zudem muss ein Arzt mit den erforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz anwesend sein.
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Darüber hinaus sind ein Gesamtkonzept für die Durchführung der Teleradiologie, ein Notfallkonzept, etwa für den Ausfall der Verbindung, und ein Kooperationsvertrag für die Weisungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten erforderlich. Genehmigungen werden standardmäßig für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste erteilt. Sie kann darüber hinaus erweitert werden, wenn ein besonderes Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversorgung besteht, etwa bei komplexen Notfallsituationen, für die ein Spezialist gebraucht wird, oder bei personeller Unterbesetzung.
Landesbehörden interpretieren unterschiedlich, was genau als „Versorgungsbedarf“ gilt, was „Notfallsituationen“ sind und wie eng der Teleradiologe in die Abläufe der Klinik eingebunden sein muss. Manche Landesbehörden genehmigen Teleradiologie schneller und flexibler, andere stellen strengere Anforderungen. Kliniken sind daher gut beraten, frühzeitig mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen und die Details des Genehmigungsverfahrens genau abzustimmen. Denn eines gilt überall: Der Betrieb von Teleradiologie nach StrlSchG ohne entsprechende Genehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann. Darüber hinaus drohen berufsrechtliche Konsequenzen und zivilrechtliche Haftungsrisiken, sollten Patienten zu Schaden gekommen sein.
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Rechtfertigende Indikation und Strahlenschutzverantwortung
Besonders wichtig bei bildgebenden Verfahren mit Röntgenstrahlung ist die rechtfertigende Indikation, also die ärztliche Entscheidung, dass der Nutzen einer Untersuchung mit Strahlenbelastung für den Patienten größer ist als die Risiken. Diese Indikation darf nur ein fachkundiger Arzt stellen. In der Teleradiologie liegt diese Verantwortung beim Teleradiologen – in enger Abstimmung mit dem Arzt vor Ort.
Jede rechtfertigende Indikation muss nachvollziehbar dokumentiert werden. Ebenso sind technische Parameter, Strahlendosen, alle Schritte der Strahlenanwendung und die Namen der beteiligten Personen festzuhalten. Gerade in der Teleradiologie spielt die Dokumentation der Kommunikation zwischen Klinik und Teleradiologen für die Rechtssicherheit eine zentrale Rolle.
Die Verantwortung für die Einhaltung des Strahlenschutzes bei der Untersuchung ist im StrlSchG eindeutig geregelt: Strahlenschutzverantwortlicher ist der Betreiber der Röntgenanlage, also die Klinik.
Strahlenschutzgesetz als Sicherungsrahmen
Die Teleradiologie ist eine Antwort auf den Fachkräftemangel und die steigende Nachfrage nach radiologischer Expertise auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Das Strahlenschutzgesetz sorgt dafür, dass dabei Patientensicherheit und Qualität gewahrt bleiben. Wer die gesetzlichen Anforderungen kennt, die notwendige Genehmigung erhält und digitale Workflows konsequent einsetzt, kann die Vorteile von Teleradiologie rechtssicher nutzen.